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BMF

Die Verwaltung positioniert sich im Bereich der Umsatzsteuer durch jeweilige Aktualisierungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). Der Praktiker muss allerdings berücksichtigen, dass die dort getroffenen Aussagen im Zweifel fiskalisch motiviert sind. So findest sich nach wie vor im Abschn. 1.4 UStAE die Aussage wieder, dass Mitgliedsbeiträge kein Leistungsentgelt für eine an das Mitglied durch den jeweiligen Verein erbrachte Leistung darstellen. Bereits im Jahr 2002 hat der EuGH in der Rs. Kennemer Golfclub (Urt. v. 31.2.2002 – C 174/00) entschieden, dass Mitgliedsbeiträge in der Regel eine Gegenleistung für von dem Verein an das Mitglied erbrachte Dienstleistungen darstellen, auch wenn diejenigen Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins nicht oder nicht regelmäßig nutzen, zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet sind.