Im Rahmen der Steuerbefreiungen zeigt sich ein hohes Umsetzungsdefizit der nationalen Regelungen zum Unionsrecht. Gegenwärtig sind hiervon vor allem Abgrenzungsschwierigkeiten im Bereich einer befreiten Bildungsleistung (§ 4 Nr. 21 und 22 UStG; Art. 132 Abs. 1 Buchst. I und j MwStSystRL) von solchen Tätigkeiten betroffen, die nach bisherigem nationalen Verständnis befreit waren. Grund hierfür ist nationalrechtlich ein bisheriges weites Verständnis des Begriffs „Bildung“, während die neuere Rechtsprechung des EuGH offensichtlich Bildung einengend versteht.
Weiterführende Literatur:
Anm. EU-UStB 2019, 49 – Fahrschulunterricht keine Bildungsleistung
Anm. EU-UStB 2019, 109 – Surf- und Segelunterricht kein steuerfreier Schul- oder Hochschulunterricht
UR 2020, 607 – Immer Ärger mit der Bildung 2.0
Können wir uns Bildung noch leisten, DATEV-Magazin v. . .2021
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