Obwohl die Zollschuld durch den Bund und die Umsatzsteuer durch die Landesfinanzverwaltungen verwaltet werden, ergeben sich immer mehr Schnittstellen, vor allem im Bereich der Einfuhrumsatzsteuer, der Umsatzsteuer und dem Zollrecht. Bislang galt eine strikte Annexität der Einfuhrumsatzsteuer an die Vorgaben des Zollrechts. Die Einfuhrumsatzsteuerschuld entstand quasi automatisch mit Entstehen der Zollschuld. Dieser Automatismus ist vom EuGH in einer Reihe von Entscheidungen durchbrochen worden, maßgeblich beeinflusst durch Sonderregelungen im Zollrecht.
Weiterführende Literatur:
UVR 2019, … – § 21 Abs. 2 UStG: Wie eng ist in Zukunft die Verknüpfung zwischen Einfuhrumsatzsteuer und Zoll? – Zugleich ein Beitrag zur EuGH-Entscheidung in der Rs. Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung
Nieskens in Summersberger, Vertrauensschutz im Spannungsfeld von Zollrecht und Umsatzsteuerrecht (2014), Ausgewählte Fragen im Verfahren 42 in Deutschland, S. 39