Im Rahmen der sog. Missbrauchs-Rechtsprechung hat der EuGH als ungeschriebenes übergeordnetes Recht die durch das Unionsrecht gewährten „Vorteile“ des Steuerpflichtigen – Steuerbefreiung, Vorsteuerabzug, Steuerermäßigung – davon abhängig gemacht, dass keine Hinterziehung oder Missbrauch vorliegt. Seit der Entscheidung in der Rs. Italmoda – nationalgesetzlich umgesetzt durch § 25f UStG – scheint geklärt zu sein, dass der Steuerpflichtige kumulativ die Steuerbefreiung für seine Ausgangsumsätze und den Vorsteuerabzug aus den Eingangsumsätzen versagt bekommt, so er weiß oder hätte wissen müssen, dass er in einer Lieferkette involviert ist, in der einer seiner Vor- oder Nachlieferanten Umsatzsteuer hinterzogen hat.
Weiterführende Literatur:
Verbot und Rechtsfolgen missbräuchlicher Praktiken in der Umsatzsteuer, AgrB 5/2021, 265
Nieskens in Rau/Dürrwächter, Anm. zu § 25 UStG