Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung stellt einen ungeschriebenen Rechtsgrundsatz sowohl im nationalen als auch im Unions-Recht dar. Es handelt sich dabei nicht nur um einen in der Theorie bedeutsamen Fundamentalgrundsatz. Er hat vielmehr rein praktische Auswirkungen im Bereich des Umfangs der Steuerbefreiungen oder aber des anzuwendenden Steuersatzes. Nur wenn eine Leistung als unselbständige Nebenleistung qualifiziert werden kann, teilt sie nach den Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung das Schicksal der Hauptleistung. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang vor allem die Frage, ob ein nationalstaatliches Aufteilungsgebot auch im Bereich des ansonsten geltenden Grundsatzes der Einheitlichkeit der Leistung gelten kann.
Nieskens, Anmerk. zu EuGH, Urt. v. 4.5.2023 – C 516/21 – Finanzamt X, UR 2023, Heft 11 (445)
Weiterführende Literatur:
UR 2018, 181- Die Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung – Immer? – Zugleich eine Anmerkung zu EuGH, Urt. v. 18.1.2018, Rs. Stadion Amsterdam CV
Wahlrechte in der Umsatzsteuer, in Festschrift Reiß, Kirchhof/Nieskens (Hrsg.) 2008, 45
BFH, Vorlagebeschluss v. 26.5.2021- V R 22/20.