Im Streit ist die Frage eines Vorsteuerabzugs durch einen Steuerpflichtigen, der zugunsten einer Gemeinde unentgeltlich Arbeiten zum Ausbau einer Gemeindestrasse durchführt. Bislang versagte die Verwaltung den Vorsteuerabzugs mangels direkter Zuordnung der Eingangsleistung zu steuerpflichtigen Ausgangsleistungen. Eine unentgeltliche Wertabgabe wurde konsequenterweise mangels Vorsteuerabzugsrechts ebenfalls verneint. Zwar hat der EuGH mittlerweile in der Rs. Mitteldeutsche Hartstein Industrie AG (Ausbau einer Gemeindestrasse für den Schwerlastverkehr zum Betrieb eines Steinbruchs) den Vorsteuerabzug bejaht und gleichzeitig die unentgeltliche Wertabgabe verneint. Ungeklärt ist aber nach wie vor die Ausstrahlungswirkung dieser Rechtsprechung auf vergleichbare Sachverhalte.
[Siehe Baustein „Rechnung“]
Weiterführende Literatur:
Anm. EU-UStB 2020, 102 – Umsatzsteuerliche Behandlung von Ausbaumaßnahmen einer öffentlichen Gemeindestrasse
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