Nur eine ordnungsgemäße Rechnung berechtigt zum Vorsteuerabzug. Zwar ist die Rechnung nur formelle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Trotzdem entfaltet sie materielle Wirkung, da ohne deren Vorliegen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Geklärt ist mittlerweile, dass eine Rechnung mit Mängeln korrigiert werden kann und diese Korrektur sog. Ex-tunc-Wirkung besitzt. Die Ex-tunc-Wirkung erfährt ihre Grenze jedoch in der Festsetzungsverjährung.
Weiterführende Literatur:
Anm. EU-UStB 2017, … – Ordnungsgemäße Rechnung auch bei Briefkastensitz des Leistenden
Anm. EU-UStB 2017, … – Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem „inaktiven“ Steuerpflichtigen
Anm. EU-UStB 2016, … – Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung
EuGH, Urt. v. 18.3.2021 – C-48/20 – Zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer bei gutem Glauben des Rechnungsausstellers
EuGH, Urt. v. 21.10.2021 – C-80/20 – Vorsteuerabzug bei „Stornierung“ der Rechnung durch Lieferer
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