Eine Lieferung setzt sowohl nach § 3 Abs. 1 UStG als auch nach Art. 14 MwStSystRL stets die Verschaffung von Verfügungsmacht an einem Gegenstand bzw. die Übertragung einer eigentümerähnlichen Stellung voraus. Die Abgrenzung zu einer reinen Dienstleistung wird dann bedeutsam, wenn in einer Dreierbeziehung, wie z.B. bei der Ausgabe von Tankkarten im Leasinggeschäft, der ausgegebene Berechtigungsschein auch eine Kreditgewährung beinhalten kann.
Weiterführende Literatur:
Anm. EU-UStB 2019, 81 – Bereitstellung von Tankkarten durch eine Muttergesellschaft für ihre Tochtergesellschaften, damit diese die von ihr überführten Fahrzeuge mit Kraftstoff betanken können als steuerfreie Kreditgewährung
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